Grundbucheintragungen: Die neue Pflichtenliste des Verwalters: Was nach dem WEMoG 2020 im Grundbuch stehen muss

Inhalt

Beschlussfassung & Grundbucheintrag: Wann muss ich was ins Grundbuch eintragen lassen und was gilt für Altvereinbarungen? Eine Frage die Verwalter:innen und Eigentümer:innen sich nun stellen müssen um Haftungsfallen zu vermeiden.
Die erste große WEG-Reform 2007 sorgte mit der Einführung der Beschlusssammlung für eine gesteigerte Transparenz der Rechtslage durch Beschlüsse auf Grundlage einer vereinbarten Öffnungsklausel. Dadurch sollen unter anderem Rechtsnachfolger in einem gesonderten Medium ein Bild von der Rechtslage in der GdWE erhalten. Zusätzlich wurden zur weiteren Erhöhung der Transparenz der Rechtslage einige Regelungen geschaffen, wonach solche Öffnungsklausel-Beschlüsse nunmehr ins Grundbuch einzutragen sind.
Veräußerungsbeschränkungen wie die Verwalterzustimmung sind nun im Grundbuch einzutragen – dasselbe gilt für vereinbarte Erwerberhaftungen für Hausgeldrückstände der Voreigentümerin oder des Voreigentümers. Bei Liegenschaften mit häufigen Zahlungsausfällen der Miteigentümer:innen ist dies ein ungemein wichtiges Instrument zur finanziellen Sanierung.
Für Altbeschlüsse dieser Art und Vereinbarungen gelten für die Nachtragung ins Grundbuch Übergangsfristen. Hier lauern nicht unerhebliche Haftungsfallen für Verwalter:innen, wenn sie diese nicht erkennen und verspätet tätig werden.

Folgende Themen werden unter anderem besprochen:

  • Beschlusssammlung: Bedeutung, Inhalte
  • WEMoG 2020 und die neue Pflichtenliste für Verwalter:innen bzgl. Grundbucheintragungen: Was ist nachzutragen? Bis wann muss nachgetragen werden? Was gilt in der Übergangszeit?
  • Verfahren für die Eintragung
  • Haftungsfragen für Verwalter:innen

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Expert:in

Digitales Lern-Event, Experte, Referent, Immobilienwirtschaft
Dr. Wolfgang Lang
Rechtsanwalt für Immobilienrecht
Unser Experte „Dr. Wolfgang J. M. Lang“ ist nicht nur auf das Immobilienrecht spezialisierter Rechtsanwalt, sondern auch ehemaliger, langjähriger Geschäftsführer einer WEG-Verwaltung. Er hat schon früh Eigenntümergemeinschaften vertreten und Vorträge für Beiräte und Mitarbeiter gehalten. Zuletzt arbeitete Dr. Lang in der Kölner Immobilienkanzlei Jennißen und Partner. Seit 2019 konzentriert er sich nun selbstständig auf den Fortbildungssektor und ist als Referent für verschiedene Träger und Verbände aktiv. Darüber hinaus ist er als Syndikusrechtsanwalt bei Haus & Grund Bonn/ Rhein-Sieg und Autor für Fachzeitschriften wie die ZfIR tätig.

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