Beschlussfassung & Grundbucheintrag: Wann muss ich was ins Grundbuch eintragen lassen und was gilt für Altvereinbarungen? Eine Frage die Verwalter:innen und Eigentümer:innen sich nun stellen müssen um Haftungsfallen zu vermeiden.
Die erste große WEG-Reform 2007 sorgte mit der Einführung der Beschlusssammlung für eine gesteigerte Transparenz der Rechtslage durch Beschlüsse auf Grundlage einer vereinbarten Öffnungsklausel. Dadurch sollen unter anderem Rechtsnachfolger in einem gesonderten Medium ein Bild von der Rechtslage in der GdWE erhalten. Zusätzlich wurden zur weiteren Erhöhung der Transparenz der Rechtslage einige Regelungen geschaffen, wonach solche Öffnungsklausel-Beschlüsse nunmehr ins Grundbuch einzutragen sind.
Veräußerungsbeschränkungen wie die Verwalterzustimmung sind nun im Grundbuch einzutragen – dasselbe gilt für vereinbarte Erwerberhaftungen für Hausgeldrückstände der Voreigentümerin oder des Voreigentümers. Bei Liegenschaften mit häufigen Zahlungsausfällen der Miteigentümer:innen ist dies ein ungemein wichtiges Instrument zur finanziellen Sanierung.
Für Altbeschlüsse dieser Art und Vereinbarungen gelten für die Nachtragung ins Grundbuch Übergangsfristen. Hier lauern nicht unerhebliche Haftungsfallen für Verwalter:innen, wenn Sie diese nicht erkennen und verspätet tätig werden.