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Für die Beauftragung von Rechtsanwälten und Gutachter sind grundsätzlich keine Alternativangebote einzuholen

Thomas Brandt

Thomas Brandt

Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Barbara Brüwer

Geschäftsführerin IVIA
2 Minute(n) 2 Minute(n)
24/09/2025 24/09/2025

BGH Urteil vom 18.07.2025 = V ZR 76/24

Wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft die Beauftragung eines Rechtsanwaltes oder einesSachverständigen beschließt, müssen dafür vor der Beschlussfassung keine Alternativangeboteeingeholt werden.

Dies war bis zur BGH-Entscheidung umstritten. Die herrschende Meinung vertrat die Auffassung, dassauch bei der Beauftragung von Rechtsanwälten und Sachverständigen vorher vergleichbare Angeboteeingeholt werden müssen, so etwa die Amtsgerichte München, Hamburg und Charlottenburg sowieder aktuelle Kommentar Hügel/Elzer zum Wohnungseigentumsrecht; des Weiteren mehrere Aufsätze.

Der BGH hat sich der Gegenmeinung angeschlossen und eine Pflicht zur Einholung vonVergleichsangeboten abgelehnt.

Grund: Vergleichsangebote für die Beauftragung eines Rechtsanwaltes oder Sachverständigen seiennicht hinreichend aussagekräftig. Sie sind insbesondere nicht geeignet, den Wohnungseigentümern einen grundlegenden Erkenntnisgewinn im Bezug auf die Stärken und Schwächen zu vermitteln (RN19+20). Entscheidend sei nicht die Vergütung pro Stunde, sondern insbesondere auch die Anzahl dergeleisteten und abzurechnenden Stunden und die Frage, ob der Rechtsanwalt/Sachverständige seinerAufgabe gerecht wird. Das sei aus Vergleichsangeboten nicht ablesbar.

Bei dieser Gelegenheit setzt sich der BGH in RN 29 auch mit der Höhe der Stundenvergütungauseinander und hält auch insoweit (Vergütung nach Zeit) keine Vergleichsangebote für erforderlich.Einen Rechtsanwaltsstundensatz von 300,00 € netto pro Stunde hält das Gericht für WEG-Fragen, ggf. verknüpft mit Baurecht, jedenfalls für angemessen und nicht zu beanstanden. Zusätzlich war sogarnoch beschlossen worden, für die Kosten des Sekretariats einen Stundensatz von 150,00 € netto zu beschließen. Auch dies sei nicht zu beanstanden.

Interessanterweise setzt sich der BGH auch mit dem grundsätzlichen „Dogma“ auseinander, wonach grundsätzlich mehrere Vergleichsangebote, möglichst drei, eingeholt werden müssen. Der BGH stellt in Randziffer 17 klar, dass dies bisher höchstrichterlich nicht geklärt sei und es hierzu nur für Sonderfälle eine BGH-Entscheidung gebe (z.B. Verwalterbestellung). Der BGH wörtlich: „Dass allgemein eine Pflicht zur Einholung von Alternativangeboten besteht, geht aus diesen Entscheidungen – entgegen einer zum Teil geäußerten Ansicht – nicht hervor.“ Das lässt hoffen/erwarten, dass möglicherweise auch von dem Dogma der drei Alternativangeboten abgewichen werden wird; zumindest, wenn es um weitere Sonderkonstellationen geht (z.B. erfahrene Handwerker; in der Vergangenheit gute Zusammenarbeit; Mangelsituation bei Angeboten).

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