BGH-Urteil vom 27.02.2026 = V ZR 219/24
(veröffentlicht am 10.03.2026)
Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zum Anspruch auf „erstmalige plangerechte
Errichtung“ des Gemeinschaftseigentums weiterentwickelt. Mit Urteil vom 27.02.2026 = V ZR 219/24
hat der BGH entschieden
dass der Anspruch auf erstmalige plangerechte Errichtung des Gemeinschaftseigentums auch Teile des Sondereigentums erfasst, die in unmittelbaren baulichen und funktionalen Zusammenhang mit dem Gemeinschaftseigentum stehen, insbesondere:
- Herstellung von nicht tragenden Zwischenwänden
- fach- und sachgerechte Elektroninstallation, soweit sie unter Putz erfolgt
- fach- und sachgerechter Anschluss an die zentrale Heizungsversorgung des Gebäudes
nebst Heizkörpern und unter Putz verlegten Zuleitungen
Dies hat der BGH damit begründet, dass die bloße Reduzierung der Maßnahmen auf das
Gemeinschaftseigentum nicht zur funktional herzustellenden Brauchbarkeit der Wohnung führt und
die baulichen Maßnahmen zwischen Errichtung des Gemeinschaftseigentums und den
vorbezeichneten Sondereigentumsregelungen in einem engen baulichen Zusammenhang stehen.
Das gilt etwa für Heizungs- Zuleitungen, die beispielsweise im Estrich verlaufen und damit einen engen
Zusammenhang mit Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum bilden.
Hinsichtlich der Kosten für die Maßnahmen im Sondereigentum hat der BGH allerdings ausdrücklich
in Randnummer 38 (Seite 17 des Urteils oben) festgestellt, dass
die Kosten der begehrten Maßnahmen im Sondereigentumsbereich den dies begehrenden
Wohnungseigentümer treffen.
Dies bedeutet, dass der Wohnungseigentümer die Kosten der Sondereigentums-Maßnahmen selbst zu
tragen hat.
In diesem Fall könnte die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Sicherstellung der Kosten einen
entsprechenden Kostenvorschuss vom begehrenden Eigentümer verlangen.
Im vorliegenden Fall ging es um eine bereits früher begründete Wohnungseigentümergemeinschaft
(1992), die durch eine nachträgliche Änderung der Teilungserklärung im Jahre 2007 eine bauliche
Erweiterung für Dachgeschosswohnungen vereinbart habe. Hier ist der Herstellungsanspruch gegen
den Ersteller „steckengeblieben“, so dass die Eigentümer der (zu errichtenden) Dachgeschosswohnungen die Ansprüche auf erstmalige Herstellung des Gemeinschaftseigentums nebst den jetzt entschiedenen Sondereigentumsbereichen von der Gemeinschaft geltend gemacht haben.
Die Geltendmachung erfolgte im Rahmen einer Beschlussersetzungsklage. Die Vorinstanzen AG
Memann und LG Düsseldorf ha en die auf das Sondereigentum gerichteten Ansprüche abgelehnt.
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