Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 14. Mai 2025 (Az. VIII ZR 256/23) klargestellt, dass Vermieter ein Mietverhältnis nicht ohne Frist beenden können, nur weil Mieter eine vereinbarte Bankbürgschaft nicht wie zugesagt erbringen. Der dafür oft herangezogene Kündigungsgrund des § 569 Abs. 2a BGB findet in solchen Fällen keine Anwendung.
Der Fall: Bürgschaft statt Barkaution
Ein Mieter sollte laut Vertrag eine Bankbürgschaft von 4.400 € als Kaution stellen, kam dem aber nicht nach. Die Vermieterin kündigte daraufhin fristlos.
Instanzgerichte pro Vermieterin – BGH korrigiert
Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht gaben der Vermieterin zunächst Recht. Der BGH kassierte diese Urteile jedoch und verwies den Fall zur erneuten Prüfung an das Berufungsgericht zurück. Die Begründung: Eine fristlose Kündigung wegen einer nicht erbrachten Bankbürgschaft kann nicht auf § 569 Abs. 2a BGB gestützt werden.
§ 569 Abs. 2a BGB greift nicht bei Bankbürgschaften
Der BGH stellte klar, dass § 569 Abs. 2a BGB ausschließlich auf den Verzug mit einer Geldleistung – also einer Barkaution – anzuwenden ist. Auch wenn der Begriff „Sicherheitsleistung“ in § 551 BGB grundsätzlich weit gefasst ist, lässt sich aus dem Gesetzestext nicht eindeutig ableiten, dass auch nicht-monetäre Sicherheiten wie eine Bankbürgschaft darunterfallen sollen.
Insbesondere der Verweis in § 569 Abs. 2a BGB auf einen Verzug mit einem Betrag von mindestens zwei Monatsmieten deutet auf eine rein finanzielle Betrachtung der Mietsicherheit hin und schließt andere Sicherheiten wie Bürgschaften nicht automatisch ein.
Alternative Kündigungsgründe
Die Kündigung hätte allenfalls auf § 543 Abs. 1 BGB (erhebliche Pflichtverletzung) oder § 573 BGB (ordentliche Kündigung mit berechtigtem Interesse) gestützt werden können, was aber eine gesonderte Prüfung der Einzelfallumstände erfordert hätte. Da dies nicht geschehen war, wurde der Fall an das Landgericht zurückverwiesen.
Fazit für Vermieter
Ein fehlender Bankbürgschaftsnachweis rechtfertigt keine fristlose Kündigung nach § 569 Abs. 2a BGB. Vermieter sollten die Unterschiede bei Mietsicherheiten beachten.

