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Teilnahme an der Eigentümerversammlung: Wer ist zugelassen – und wer nicht?

Astrid Schultheis

Astrid Schultheis

Von der IHK Köln öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Wohnungseigentumsverwaltung sowie Mitentwicklerin der Musterabrechnung
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05/03/2026 05/03/2026

Im Alltag eines Verwalters wird häufig folgende Frage gestellt: „Darf ich XY zur Eigentümerversammlung mitbringen? Die Antwort auf diese Frage ist differenzierter als es zunächst erscheint. Denn sowohl das Wohnungseigentumsgesetz (WEG), die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) als auch die jeweilige Gemeinschaftsordnung setzen klare Grenzen für die Teilnahmeberechtigung. 

Grundregel: Zutritt nur für Eigentümer und deren Vertreter

Nach § 24 Abs. 1 WEG sind ausschließlich Wohnungseigentümer zur Teilnahme an der Eigentümerversammlung berechtigt. Das Stimmrecht kann entweder persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person ausgeübt werden – etwa durch: 

  • Ehepartner oder Familienmitglieder, 
  • andere Miteigentümer bei Bruchteilsgemeinschaften, 
  • externe Dritte wie Nachbarn, Rechtsanwälte oder Berater. 

Entscheidend ist dabei: Die Vertretung muss durch eine formgerechte Vollmacht nachgewiesen werden, in der Regel in Textform, sofern die Gemeinschaftsordnung keine abweichenden Anforderungen stellt. 

Keine Öffentlichkeit: Begleitpersonen nur mit Zustimmung

Und was ist mit Personen, die lediglich zuhören möchten – wie etwa eine Nachbarin oder ein Freund? 

Hier gilt ein oft übersehener Grundsatz: Eigentümerversammlungen sind keine öffentlichen Veranstaltungen. Wer weder Eigentümer noch ordnungsgemäß bevollmächtigt ist, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Anwesenheit. 

Ausnahmen bei berechtigtem Interesse

In bestimmten Fällen kann die Anwesenheit fachkundiger Dritter erforderlich sein: 

  • Ein Rechtsanwalt zur rechtlichen Beratung oder Vertretung eines Eigentümers, 
  • ein Sachverständiger zur Klärung technischer Fragen, 
  • ein Dolmetscher bei Sprachbarrieren. 

Praxistipp für Verwalter

Um unnötige Diskussionen zu vermeiden, sollte die Einladung zur Versammlung einen klaren Hinweis enthalten, etwa: „Teilnahme ausschließlich für Eigentümer oder bevollmächtigte Vertreter.“ 

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