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Die Prüfung der Jahresabrechnung durch den Verwaltungsbeirat ist mehr als eine reine Plausibilitätskontrolle.

Astrid Schultheis

Astrid Schultheis

Von der IHK Köln öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Wohnungseigentumsverwaltung sowie Mitentwicklerin der Musterabrechnung
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25/08/2026 25/08/2026

 

Das zeigt ein aktueller Hinweisbeschluss des OLG München vom 03.06.2026 (Az. 31 U 1110/26 e); die Berufung wurde anschließend mit Beschluss vom 24.06.2026 zurückgewiesen.

Was war passiert?

Eine Hausverwaltung betreute mehrere Gemeinschaften und hatte Gelder ohne Rechtsgrund zwischen deren Konten verschoben. Einer GdWE fehlten dadurch 37.773,23  auf einem Geldmarktkonto. Der Verwaltungsbeirat hatte die Jahresabrechnung geprüft, den erheblichen Geldabfluss jedoch nicht festgestellt.

Als die Gemeinschaft den Betrag später zurückforderte, war der Anspruch bereits verjährt. Entscheidend war, dass das Gericht dem Beirat eine grob fahrlässige Unkenntnis vorwarf und diese der GdWE zurechnete.

Was verlangt das Gericht vom Beirat?

Nach § 29 Abs. 2 WEG soll der Verwaltungsbeirat Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung vor der Beschlussfassung prüfen und mit einer Stellungnahme versehen. Nach Auffassung des OLG genügt es dabei nicht, lediglich die Schlüssigkeit der Abrechnung oder einzelne Belege zu kontrollieren.

Der Beirat muss insbesondere prüfen,

  • ob die Kontostände zu Jahresbeginn und Jahresende mit den ausgewiesenen Einnahmen und Ausgaben nachvollziehbar übereinstimmen und
  • ob das Gemeinschaftsvermögen – insbesondere die Erhaltungsrücklage – tatsächlich vorhanden und durch entsprechende Kontoauszüge belegt ist.

Auch bei einem ehrenamtlich tätigen Beirat kann die unterlassene Prüfung der Kontenbelege nach Auffassung des OLG grob fahrlässig sein.

Fazit

Die Belegprüfung des Verwaltungsbeirats ist keine Formalität. Neben der rechnerischen und sachlichen Prüfung der Jahresabrechnung gehört dazu auch der Abgleich mit den tatsächlichen Bankbeständen und Kontobewegungen.

Besonders bedeutsam: Das bei Wahrnehmung seiner gesetzlichen Kontrollaufgaben vorhandene bzw. grob fahrlässig nicht erlangte Wissen des Beirats kann der GdWE zugerechnet werden – und damit sogar Auswirkungen auf den Beginn der Verjährung von Ansprüchen haben.

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