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BGH: Keine Pflicht zur Einholung von Vergleichsangeboten bei Anwaltsbeauftragung durch die WEG

Astrid Schultheis

Astrid Schultheis

Von der IHK Köln öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Wohnungseigentumsverwaltung sowie Mitentwicklerin der Musterabrechnung
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11/02/2026 11/02/2026

Vertrauensentscheidung statt Pflicht zur Marktabfrage 

Wohnungseigentümergemeinschaften sind bei der Auswahl einer Anwaltskanzlei nicht verpflichtet, mehrere Angebote einzuholen – selbst dann nicht, wenn eine individuelle Honorarvereinbarung abgeschlossen wird. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 18. Juli 2025 (Az. V ZR 76/24) die vielfach angenommene Pflicht zur Einholung von drei Vergleichsangeboten zurückgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts ist die Entscheidung für einen Rechtsanwalt primär eine Frage des Vertrauens. 

Keine Gleichstellung mit Handwerkeraufträgen 

Der BGH betont, dass anwaltliche Dienstleistungen nicht mit Handwerkerleistungen gleichgesetzt werden können. Ein Angebotsvergleich bringe hier regelmäßig keinen Erkenntnisvorteil: 

  • Kosten: Bei gesetzlicher Vergütung bestehen keine Differenzen. Bei Stundenhonoraren ist die tatsächliche Belastung vom Verlauf des Mandats abhängig.
  • Qualität: Fachliche Expertise und die persönliche Vertrauensbasis sind ausschlaggebend – beides lässt sich aus Angeboten nicht ableiten.
  • Dienstleistungscharakter: Rechtsanwälte erbringen keine werkvertraglichen Leistungen mit Erfolgsgarantie, sondern eine offene Dienstleistung.

Wirtschaftlichkeitsgebot bleibt maßgeblich 

Trotz der Lockerung bleibt das Wirtschaftlichkeitsprinzip bestehen. Gemeinschaften dürfen höhere Stundensätze akzeptieren, wenn Spezialisierung, Erfahrung oder besondere Einsatzbereitschaft den Mehrpreis rechtfertigen. Im konkreten Fall erachtete der BGH ein Honorar von 300 Euro pro Stunde (150 Euro für Sekretariatsleistungen) als angemessen. Überdies verhindert § 3a Abs. 3 RVG eine Überhöhung, da Gerichte überzogene Vergütungsvereinbarungen auf das gesetzliche Maß reduzieren können. 

Nachträgliche Genehmigung möglich 

Besonders praxisrelevant ist die Klarstellung zur Vertretungsmacht: Seit der WEG-Reform 2020 kann der Verwalter im Außenverhältnis eigenständig Anwälte oder Gutachter beauftragen (§ 9b Abs. 1 WEG). Erfolgt dies ohne vorherigen Beschluss, können die Eigentümer nachträglich zustimmen. Voraussetzung ist lediglich, dass die Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. Dadurch entsteht eine klare Grundlage für die Kostenübernahme und Rechtssicherheit für alle Beteiligten. 

Konsequenzen für die Praxis 

  • Anwälte und Gutachter: Keine Pflicht zur Einholung von Vergleichsangeboten.
  • Handwerkerleistungen und sonstige Werkverträge: Ob hier eine Mehrfachangebotspflicht besteht, ist weiterhin nicht abschließend geklärt. Vorsorglich sollten Verwalter weiterhin Vergleichsangebote einholen.
  • Verwalter: Bei Eilbedürftigkeit können sie ohne Beschluss handeln; eine nachträgliche Genehmigung durch die Eigentümergemeinschaft ist möglich.

Fazit 

Das Urteil des BGH schafft mehr Flexibilität bei der Beauftragung von Rechtsanwälten und Sachverständigen. Zugleich signalisiert es, dass für klassische Werk- und Dienstleistungen außerhalb dieser Bereiche weiterhin Zurückhaltung geboten ist. 

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