Skip to content
Menu

Transparenz sichern: Die Pflicht zur Führung einer Beschluss-Sammlung in der WEG-Verwaltung

Astrid Schultheis

Astrid Schultheis

Von der IHK Köln öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Wohnungseigentumsverwaltung sowie Mitentwicklerin der Musterabrechnung
3 Minute(n) 3 Minute(n)
02/03/2026 02/03/2026

Die Führung einer Beschluss-Sammlung zählt zu den gesetzlichen Kernpflichten im Rahmen der Verwaltung von Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG). Gemäß § 24 Abs. 7 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) obliegt es dem Verwalter, diese Sammlung ordnungsgemäß und zeitnah zu führen. Dabei ist es unerheblich, ob die Sammlung als „Beschluss-Sammlung“, „Beschlusssammlung“ oder „Beschlussbuch“ bezeichnet wird – ihre Funktion und rechtliche Bedeutung bleiben identisch. 

Bedeutung und Zweck der Beschluss-Sammlung 

Die Beschluss-Sammlung erfüllt eine zentrale Funktion innerhalb der WEG-Verwaltung und dient in erster Linie der rechtlichen Transparenz: 

  • Orientierung für Eigentümer: Sie ermöglicht allen Mitgliedern der Gemeinschaft einen schnellen Überblick über die bestehende Beschlusslage und dient als fortlaufendes Nachschlagewerk.
  • Relevanz für Rechtsnachfolger: Auch für potenzielle Erwerber oder Erben hat die Sammlung hohe Bedeutung, da WEG-Beschlüsse unabhängig vom Grundbucheintrag auch ihnen gegenüber wirksam sind.
  • Ergänzung, kein Ersatz: Die Beschluss-Sammlung tritt nicht an die Stelle des Versammlungsprotokolls, sondern ergänzt dieses um eine strukturierte und dauerhaft zugängliche Dokumentation der rechtswirksamen Entscheidungen.

Ordnungsgemäße Führung: Pflichten des Verwalters 

Die Verantwortung für die sachgerechte Führung liegt beim Verwalter der Gemeinschaft: 

  • Verantwortlichkeit: Die Pflicht trifft grundsätzlich den amtierenden Verwalter.
  • Gestaltungsfreiheit bei der Form: Die Sammlung kann in analoger oder digitaler Form erfolgen:
    • klassisch schriftlich (z. B. in einem Aktenordner),
    • elektronisch (z. B. als PDF-Datei oder Excel-Tabelle),
    • über spezialisierte Verwaltungssoftware. 
  • Empfehlung zur EDV-Nutzung: Eine digitale Führung erleichtert die Pflege, Archivierung und schnelle Auswertung der Beschlusslage.

Inhaltliche Anforderungen an die Sammlung 

In die Beschluss-Sammlung sind alle relevanten Entscheidungen aufzunehmen, die für die rechtliche und praktische Entwicklung der Gemeinschaft von Bedeutung sind: 

  1. Beschlüsse der Eigentümerversammlung – einschließlich nicht angenommener Anträge, ausgenommen sind jedoch Geschäftsordnungsbeschlüsse mit rein interner Wirkung während der Versammlung.
  2. Umlaufbeschlüsse: Diese müssen ebenfalls vollständig dokumentiert werden.
  3. Gerichtliche Entscheidungen gemäß § 43 WEG, inklusive der Urteilsformel,  Entscheidungen über Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit.

Optional, aber zulässig: 

  • Gerichtliche Vergleiche, sofern deren Aufnahme gewünscht ist.
  • Beschlüsse zur Annahme eines Vergleichs sind hingegen verpflichtend zu dokumentieren.

Fristen und formale Anforderungen 

Die Eintragungen in die Beschluss-Sammlung sind unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern vorzunehmen – in der Praxis innerhalb von fünf Werktagen nach Beschlussfassung bzw. Zustellung einer gerichtlichen Entscheidung. 

Formvorgaben umfassen: 

  • Datum der Eintragung
  • fortlaufende Nummerierung
  • Hinweise bei Anfechtung oder gerichtlicher Ungültigerklärung
  • Vermerk über Verfahrensstand bei anhängigen gerichtlichen Verfahren
  • Löschungsvermerk bei entfallener Relevanz eines Beschlusses

Einsichtsrechte 

  • Wohnungseigentümer haben jederzeit ein Einsichtsrecht – ohne Angabe eines besonderen Grundes.
  • Dritte, wie etwa Kaufinteressenten, müssen ein berechtigtes Interesse nachweisen und eine entsprechende Vollmacht vorlegen.

 

Fazit: Ein Instrument für geordnete Selbstverwaltung 

Die Beschluss-Sammlung ist ein zentrales Element der transparenten und rechtskonformen WEG-Verwaltung. Ihre sachgerechte und zeitnahe Führung zählt zu den Grundpfeilern ordnungsgemäßer Verwaltungspraxis. Für den Verwalter bedeutet dies nicht nur eine gesetzliche Pflicht, sondern auch eine besondere Verantwortung gegenüber der Eigentümergemeinschaft – im Sinne von Rechtssicherheit, Nachvollziehbarkeit und gelebter Verwaltungstransparenz. 

Weitere News