Die Führung einer Beschluss-Sammlung zählt zu den gesetzlichen Kernpflichten im Rahmen der Verwaltung von Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG). Gemäß § 24 Abs. 7 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) obliegt es dem Verwalter, diese Sammlung ordnungsgemäß und zeitnah zu führen. Dabei ist es unerheblich, ob die Sammlung als „Beschluss-Sammlung“, „Beschlusssammlung“ oder „Beschlussbuch“ bezeichnet wird – ihre Funktion und rechtliche Bedeutung bleiben identisch.
Bedeutung und Zweck der Beschluss-Sammlung
Die Beschluss-Sammlung erfüllt eine zentrale Funktion innerhalb der WEG-Verwaltung und dient in erster Linie der rechtlichen Transparenz:
- Orientierung für Eigentümer: Sie ermöglicht allen Mitgliedern der Gemeinschaft einen schnellen Überblick über die bestehende Beschlusslage und dient als fortlaufendes Nachschlagewerk.
- Relevanz für Rechtsnachfolger: Auch für potenzielle Erwerber oder Erben hat die Sammlung hohe Bedeutung, da WEG-Beschlüsse unabhängig vom Grundbucheintrag auch ihnen gegenüber wirksam sind.
- Ergänzung, kein Ersatz: Die Beschluss-Sammlung tritt nicht an die Stelle des Versammlungsprotokolls, sondern ergänzt dieses um eine strukturierte und dauerhaft zugängliche Dokumentation der rechtswirksamen Entscheidungen.
Ordnungsgemäße Führung: Pflichten des Verwalters
Die Verantwortung für die sachgerechte Führung liegt beim Verwalter der Gemeinschaft:
- Verantwortlichkeit: Die Pflicht trifft grundsätzlich den amtierenden Verwalter.
- Gestaltungsfreiheit bei der Form: Die Sammlung kann in analoger oder digitaler Form erfolgen:
- klassisch schriftlich (z. B. in einem Aktenordner),
- elektronisch (z. B. als PDF-Datei oder Excel-Tabelle),
- über spezialisierte Verwaltungssoftware.
- Empfehlung zur EDV-Nutzung: Eine digitale Führung erleichtert die Pflege, Archivierung und schnelle Auswertung der Beschlusslage.
Inhaltliche Anforderungen an die Sammlung
In die Beschluss-Sammlung sind alle relevanten Entscheidungen aufzunehmen, die für die rechtliche und praktische Entwicklung der Gemeinschaft von Bedeutung sind:
- Beschlüsse der Eigentümerversammlung – einschließlich nicht angenommener Anträge, ausgenommen sind jedoch Geschäftsordnungsbeschlüsse mit rein interner Wirkung während der Versammlung.
- Umlaufbeschlüsse: Diese müssen ebenfalls vollständig dokumentiert werden.
- Gerichtliche Entscheidungen gemäß § 43 WEG, inklusive der Urteilsformel, Entscheidungen über Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit.
Optional, aber zulässig:
- Gerichtliche Vergleiche, sofern deren Aufnahme gewünscht ist.
- Beschlüsse zur Annahme eines Vergleichs sind hingegen verpflichtend zu dokumentieren.
Fristen und formale Anforderungen
Die Eintragungen in die Beschluss-Sammlung sind unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern vorzunehmen – in der Praxis innerhalb von fünf Werktagen nach Beschlussfassung bzw. Zustellung einer gerichtlichen Entscheidung.
Formvorgaben umfassen:
- Datum der Eintragung
- fortlaufende Nummerierung
- Hinweise bei Anfechtung oder gerichtlicher Ungültigerklärung
- Vermerk über Verfahrensstand bei anhängigen gerichtlichen Verfahren
- Löschungsvermerk bei entfallener Relevanz eines Beschlusses
Einsichtsrechte
- Wohnungseigentümer haben jederzeit ein Einsichtsrecht – ohne Angabe eines besonderen Grundes.
- Dritte, wie etwa Kaufinteressenten, müssen ein berechtigtes Interesse nachweisen und eine entsprechende Vollmacht vorlegen.
Fazit: Ein Instrument für geordnete Selbstverwaltung
Die Beschluss-Sammlung ist ein zentrales Element der transparenten und rechtskonformen WEG-Verwaltung. Ihre sachgerechte und zeitnahe Führung zählt zu den Grundpfeilern ordnungsgemäßer Verwaltungspraxis. Für den Verwalter bedeutet dies nicht nur eine gesetzliche Pflicht, sondern auch eine besondere Verantwortung gegenüber der Eigentümergemeinschaft – im Sinne von Rechtssicherheit, Nachvollziehbarkeit und gelebter Verwaltungstransparenz.

