BGH-Urteil: Sind Vereinbarungen zwischen Vor- und Nachmieter nichts mehr wert?

Schönheitsreparaturen führen oft zu Streit zwischen Vermieter:innen und Mieter:innen. Wer kümmert sich darum? Wer trägt die Kosten? Doch was ist, wenn sich Vormieterin und Nachmieter darauf einigen, dass der Nachmieter bei Einzug Renovierungsarbeiten der Vormieterin übernimmt? Muss der Nachmieter bei seinem Auszug dann trotzdem noch Schönheitsreparaturen durchführen? 

Als der Nachmieter nach fünf Jahren selbst aus der Wohnung seiner Vermieterin auszieht, geht der Ärger los. Grundlage des Rechtsstreits ist ein Formularmietvertrag, in dem steht, dass die Schönheitsreparaturen dem Mieter obliegen. Der Nachmieter hatte zwar Schönheitsreparaturen beim Auszug durchgeführt, diese reichten der Vermieterin aber nicht aus. Daraufhin hat sie einen Malerbetrieb beauftragt und vom Nachmieter Schadensersatz gefordert.  

Dieser ist jedoch der Auffassung, dass die Formularklausel unwirksam ist, da ihm die Wohnung unrenoviert übergeben wurde und er keinen Ausgleich erhalten habe. Dabei beruft er sich auf vorangegangene Urteile. 

Die Vermieterin entgegnet, dass er mit der Vormieterin eine Vereinbarung getroffen habe. In dieser wurde festgehalten, dass der Nachmieter Gegenstände der Vormieterin übernimmt, ihr einen Geldbetrag zahlt und sich zu Renovierungsarbeiten bereit erklärt. Damit bekommt sie zunächst recht. Durch die Vereinbarung zwischen Vormieterin und Nachmieter behandelte das Berufungsgericht den Fall so, als habe die Vermieterin ihrem Mieter eine renovierte Wohnung übergeben. 

Der Bundesgerichtshof sieht das anders. Für ihn zählt, dass die Wohnung unrenoviert oder renovierungsbedürftig und ohne entsprechend angemessenen Ausgleich an den Nachmieter übergeben wurde: „Eine allein zwischen dem bisherigen und dem neuen Mieter getroffene Renovierungsvereinbarung vermag – mit Rücksicht darauf, dass die Wirkungen eines Schuldverhältnisses grundsätzlich auf die daran beteiligten Parteien beschränkt sind – daran nichts zu ändern.“ Auch in einer solchen Konstellation ist eine formularmäßige Übertragung der Schönheitsreparaturen also unwirksam. 

Hier geht’s zum vollständigen Urteil (BGH 22.08.2018 – VIII ZR 277/16)

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Schauen Sie sich hierzu gerne unseren Kurs “Wohnungsabnahme und -übergabe – Was ist bei Einzug und Auszug zu beachten?” an.

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