Weiterbildung hat eine herausragende Bedeutung
Weiterbildungspflicht für Makler und Verwalter
§ 34c der Gewerbeordnung
Seit dem 01.08.2018 unterliegen Wohnimmobilienverwalter und Immobilienmakler gem. § 34c der Gewerbeordnung (GewO) i.V.m. § 15b der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) der Weiterbildungspflicht.
Fortbildungsstunden
Verwalter und Makler müssen jeweils 20 Zeitstunden Weiterbildung innerhalb von drei Jahren absolvieren. Wer als Verwalter und Makler tätig ist, muss für beide Tätigkeiten je 20 Stunden Fortbildung nachweisen, also insgesamt 40 Stunden.
Nichterfüllung
Eine erstmalige Vorlage der Weiterbildungsnachweise kann ab Jan. 2021 von den Behörden verlangt werden. Bei Nichtmeldung oder Nichterfüllung entsteht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld i.H.v. bis zu 5.000 € geahndet werden kann. Nachweise müssen fünf Jahre aufbewahrt werden, gerechnet vom Ende des Kalenderjahres an, in dem die Fortbildung stattgefunden hat.
Lerninhalte
Die Themenkomplexe, die Teil der jeweiligen Weiterbildung sein können, finden Sie in der Anlage 1 der Verordnung.
Informationspflicht
Verwalter und Makler sind verpflichtet, ihren Auftraggebern auf Anfrage in Textform Informationen über ihre beruflichen Qualifikationen und die in den letzten drei Jahren absolvierten Weiterbildungen zukommen zu lassen.
Ein Verweis auf entsprechende Angaben auf der Webseite des Verwalters oder Maklers reicht aus.
Rechtliche Hinweise
Gesetzliche Grundlagen:
Themen: Anlage 1 der Verordnung
Zuständige Behörden: Behörden