Zertifizierter Verwalter / Zertifizierte Verwalterin
nach § 26a Wohnungseigentumsgesetz
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Ihre Fragen zum zertifizierten Verwalter - Unsere Antworten
WEG-Verwalter:innen als natürliche Person und alle Mitarbeiter:innen, sobald diese Eigentümerversammlungen leiten oder Entscheidungen für die WEG auch außerhalb von Versammlungen treffen.
Juristische Personen und Personengesellschafte
- Für Verwaltungsunternehmen, die als juristische Personen oder Personengesellschaften organisiert sind (z.B. GmbH), sieht die Verordnung spezielle Regelungen vor, § 8 ZertVerwV. Juristische Personen und Personengesellschaften dürfen sich als zertifizierte Verwalter:innen bezeichnen, wenn die Beschäftigten, die unmittelbar mit der WEG-Verwaltung betraut sind, die Prüfung zum zertifizierten Verwalter bestanden haben oder einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt sind
- Unmittelbar mit Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung beschäftigt ist der Verordnungsbegründung zufolge, wer Eigentümerversammlungen leitet oder außerhalb einer Versammlung Entscheidungen als Verwalter trifft.
- Buchhalter:innen: Hier kommt es auf das genaue Tätigkeits- und Entscheidungsfeld der Buchhalter:innen an.
- Personen, die Tätigkeiten wie Sekretariatsarbeiten oder Hausmeisterarbeiten ausführen
- Personen, die ausschließlich Leitungsfunktionen wahrnehmen, ohne konkret mit der WEG-Verwaltung befasst zu sein
- Buchhalter:innen: Hier kommt es auf das genaue Tätigkeits- und Entscheidungsfeld der Buchhalter:innen an.
Wohnungseigentümer:innen können ab Dezember 2022 grundsätzlich zertifizierte Verwalter:innen verlangen. Für bei Inkrafttreten der WEG-Reform bereits bestellte Verwalter:innen gilt eine verlängerte Übergangsfrist. Sie gelten bis zum 01.06.2024 (nur) gegenüber den Wohnungseigentümer:innen dieser Gemeinschaften als zertifizierte:r Verwalter:in.
Gem. § 7 ZertVerwV ist einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt, wer
- die Befähigung zum Richteramt (Volljurist:innen),
- eine abgeschlossene Berufsausbildung zur Immobilienkauffrau oder zum Immobilienkaufmann, zur Kauffrau oder zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft,
- einen anerkannten Abschluss “Geprüfter Immobilienfachwirt / Geprüfte Immobilienfachwirtin”
- oder einen Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt
besitzt. Für diese genannten Personenkreise besteht keine Prüfungspflicht.
Die DIHK hat einen Rahmenplan mit Lernzielen für die Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach § 26a
Wohnungseigentumsgesetz aufgestellt.