BGH-Urteil: Kann ein Mieter mit einem ärztlichen Attest die Zwangsräumung verhindern?

Wer eine vermietete Wohnung oder ein vermietetes Haus kauft, um selbst darin zu wohnen, braucht oft starke Nerven. Denn auch die Mieterin oder der Mieter hat in der Regel ein Interesse daran, das Mietverhältnis aufrecht zu erhalten und in dem Objekt wohnen zu bleiben. In Berlin hat ein Mieter mit folgenden Mitteln versucht, der Kündigung zu widersprechen. 

Etwa 30 Jahre hat der rund 70-jährige Mieter bereits in einer Dreizimmerwohnung gewohnt, als ihn die Eigenbedarfskündigung seines Vermieters erreicht. Dieser möchte die Wohnung seiner Tochter zur Verfügung stellen, die dort nach dem Abitur einen eigenen Hausstand begründen möchte. Der 70-Jährige widerspricht der Kündigung und bringt Härtegründe vor.  

Die Verwurzlung in seinem Wohnumfeld, sein fortgeschrittenes Alter und seine durch ärztliche Atteste bescheinigte schlechte gesundheitliche Fassung bringen das Amts- und das Berufungsgericht dazu, die Räumungsklage des Vermieters abzuweisen. Das Berufungsgericht kommt zwar zu dem Schluss, dass davon auszugehen sei, dass die Eigenbedarfskündigung wirksam sei. Es bestünden keine formellen Bedenken. Allerdings könne der Mieter auf Grund der vorgebrachten Härtegründe eine Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen – auf unbestimmte Zeit.  

Der Bundesgerichtshof jedoch hat nun geurteilt, dass die ärztlichen Atteste als Bescheinigung nicht ausreichen. Außerdem solle im Regelfall die Fortsetzung des Mietverhältnisses nur auf bestimmte Zeit erfolgen. Fazit: Ein gerichtliches Sachverständigengutachten muss eingeholt werden. 

Hier geht’s zum vollständigen Urteil (BGH 28.04.2021 – VIII ZR 6/19)

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Schauen Sie sich hierzu gerne unseren Kurs “Die Tricks der Mieter – und was Vermieter dagegen tun können” an.

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