Heizen in der Übergangszeit: Wie warm muss es wirklich sein?

T-Shirt, Winterjacke, T-Shirt, Winterjacke – im Moment wechselt das Wetter von einem Extrem ins andere. Auch in der Wohnung wechseln die Bedürfnisse von Fenster auf zu Heizung hochdrehen und umgekehrt. Ganz eigentlich befinden wir uns aber noch in der Heizperiode. Was bedeutet das für Mieter und Vermieter in der Praxis?

Die wichtigste Regel zuerst: Die Zeit vom 1. Oktober bis zum 30. April gilt in Deutschland üblicherweise als Heizperiode. In dieser Zeit muss der Vermieter die zentrale Heizungsanlage so einstellen, dass der Mieter alle Wohnräume mindestens auf 20 bis 22 Grad erwärmen kann – auch wenn zwischendurch schon T-Shirt-Wetter ist. Es gibt aber Ausnahmen: Der Deutsche Mieterbund teilt mit, dass der Vermieter die Mindesttemperaturen nicht rund um die Uhr garantieren muss. Zwischen 23.00 und 6.00 Uhr sind nach der Nachtabsenkung 18 Grad Celsius ausreichend.

Diese Mindesttemperaturen sind verpflichtend. Der Vermieter kann sie nicht einfach im Mietvertrag ändern und beispielsweise festlegen, dass tagsüber eine Temperatur von 18 Grad Celsius ausreichen soll. Solche Vereinbarungen sind unwirksam.

Werden die Mindesttemperaturen im Winter nicht erreicht, liegt ein Wohnungsmangel vor, der den Mieter zur Mietminderung berechtigt. Fällt die Heizung im Winter bei Minusgraden ganz aus, kann die Mietminderung bis zu 100 Prozent betragen. Drohen deshalb Gesundheitsschäden, ist der Mieter berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen.

Auch außerhalb der Heizperiode dürfen die Mieter nicht frieren. Ist es zwischendurch mal einen Tag etwas kühler, halten sich die Raumtemperaturen in der Regel erstmal. Bleibt es aber länger kalt oder sinken die Temperaturen in den Wohnräumen auch nur für kurze Zeit unter 18 Grad, heißt es für den Vermieter: Heizungsanlage einschalten.

Aber auch die Mieter sind in der Pflicht: Sie müssen ihre Wohnung ausreichend heizen, damit keine Schäden durch eingefrorene Wasserleitungen entstehen können. Das gilt bei hohen Minusgraden auch bei Abwesenheit, etwa während eines Urlaubs. Mieter sollten die Thermostatventile in diesem Fall mindestens auf die Frostschutzsicherung einstellen. Gut ist es auch, wenn vor Antritt des Urlaubs ein Freund, Verwandter oder Nachbar mit der Betreuung der Wohnung beauftragt wird. Gebäudeversicherungen, Hausrat- oder Haftpflichtversicherung treten für Frostschäden nur ein, wenn Mieter oder Vermieter die Sorgfaltspflichten eingehalten haben.

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