Rechtzeitig informieren, korrekt umsetzen und Fördermittel erhalten!
Mit Wirkung zum 01.01.2024 ist das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft getreten. Aufgrund des sogenannten „Haushaltsurteils“ des Bundesverfassungsgerichtes war jedoch zunächst unklar, ob und in welchem Umfang die staatliche Förderung für energetische Maßnahmen an Gebäuden weiterhin zum Tragen kommt. Dies ist jetzt geklärt. Der Austausch alter Heizungen gegen Heizungen auf Basis erneuerbarer Energien wird mit einer Grundförderung von 30 % und Einzelmaßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz an Gebäuden mit einer Grundförderung von 15 % gefördert; in einigen Fällen erweiterbar um 5 % bei Maßnahmen im Rahmen eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP-Bonus). Förderfähig sind insbesondere auch Liegenschaften von Wohnungseigentümergemeinschaften.
Allerdings sind eine Vielzahl von Einzelpunkten zu beachten, um auch tatsächlich in den Genuss der Förderung zu kommen, etwa: die rechtzeitige Einbindung eines zugelassenen (!) Energieeffizienzexperten (Energieberaters), die rechtzeitige Antragstellung in Verbindung mit dem Abschluss eines Liefer- bzw. Leistungsvertrages unter auflösender oder aufschiebender Bedingung der Förderzusage, die Kalkulation des Fördervorteils gegenüber den Mehrkosten nach GEG, die Beachtung der Umsetzungsfristen und der Dokumentationspflichten.
Stand: April 2024
Folgende Themen werden unter anderem besprochen:
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