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Müssen Sie als Makler:in bereits erhaltene Reservierungsgebühren zurückzahlen? Der BGH hat bestätigt, dass AGB-rechtliche Reservierungsvereinbarungen in Umgehung der immer nur erfolgsabhängigen Maklercourtage unzulässig sind. Die Vereinbarung begründe eine unangemessene Benachteiligung der Maklerkund:innen, insbesondere wenn die Rückzahlung ausnahmslos ausgeschlossen wird.
Die Ausgangssituation dürfte Ihnen bekannt vorkommen: Eine Immobilienmaklerin hat Kaufinteressenten gegen Gebühr ein Einfamilienhaus für einen bestimmten Zeitraum reserviert. Dafür schlossen beide Parteien nach Abschluss eines Maklervertrages einen Reservierungsvertrag. Doch die Kaufinteressenten entschieden sich doch gegen das Haus und verlangten die Reservierungsgebühr zurück. Mit Erfolg! Was bedeutet das für die Zukunft? Gibt es trotzdem eine Möglichkeit, Reservierungsvereinbarungen zu treffen?