Die rechtlichen Beziehungen zwischen Verwaltung und Wohnungseigentümergemeinschaft hängen von verschiedenen Aspekten ab. Sie werden durch die Regelungen über die Bestellung der Verwalterin oder des Verwalters in das Verwalteramt, die daran anknüpfenden gesetzlich geregelten Aufgaben sowie ihre oder seine Abberufung einerseits und den ergänzend schuldrechtlichen Beziehungen, namentlich dem Verwaltervertrag, andererseits geregelt. Fachanwalt für Verwaltungsrecht sowie Miet- und Wohnungseigentumsrecht Jan Wittenborn verdeutlicht die separate rechtliche Behandlung des Verwalteramtes von dem davon zu unterscheidenden Verwaltervertrag. Ferner stellt er die umfassende Vertretungsbefugnis des Verwalters nach § 9b WEG sowie seine Geschäftsführungsbefugnis nach § 27 WEG dar.