Schadensersatz wegen Baustopps aufgrund einstweiliger Verfügung – Urteil des BGH vom 21.04.202

Lern-Event, Event-Video, Aufzeichnung, Immobilienwirtschaft, Produkt, Dienstleistung, Wissen

Inzwischen liegt das Urteil des BGH vom 17.03.2023 = V ZR 140/23 zum sogenannten „Beschlusszwang“ für bauliche Maßnahmen mit Begründung vor.

Wie bereits in unserem Informationsschreiben vom 17.03.2023 mitgeteilt, besteht danach grundsätzlich für sämtliche baulichen Veränderung am gemeinschaftlichen Eigentum ein sogenannter Beschlusszwang. Das bedeutet, dass jedwede bauliche Veränderung am gemeinschaftlichen Eigentum zuvor eines Gestattungsbeschlusses gem. § 21 Abs. 1 WEG bedarf.

UPDATE: Grundsätzlich Beschlusszwang für alle baulichen Maßnahmen – Die wesentlichen Aussagen

Lern-Event, Event-Video, Aufzeichnung, Immobilienwirtschaft, Produkt, Dienstleistung, Wissen

Inzwischen liegt das Urteil des BGH vom 17.03.2023 = V ZR 140/23 zum sogenannten „Beschlusszwang“ für bauliche Maßnahmen mit Begründung vor.

Wie bereits in unserem Informationsschreiben vom 17.03.2023 mitgeteilt, besteht danach grundsätzlich für sämtliche baulichen Veränderung am gemeinschaftlichen Eigentum ein sogenannter Beschlusszwang. Das bedeutet, dass jedwede bauliche Veränderung am gemeinschaftlichen Eigentum zuvor eines Gestattungsbeschlusses gem. § 21 Abs. 1 WEG bedarf.

„Beschlusszwang“ für alle baulichen Veränderungen! Aktuelle Entscheidung des BGH vom 17.03.2023

Lern-Event, Event-Video, Aufzeichnung, Immobilienwirtschaft, Produkt, Dienstleistung, Wissen

Seit der Reform des Wohnungseigentumsrechtes mit Wirkung ab 01.12.2020 war höchst streitig, ob die Wohnungseigentümer weiterhin die vergemeinschaftungsfähigen Rechte ihrer einzelnen Mitglieder gegen den Bauträger/Verkäufer von Eigentumswohnungen vergemeinschaften können/müssen, um die einheitliche Ausübung der vergemeinschafteten Rechte durch die WEG gegen den Bauträger zu ermöglichen (sogenannte Vergemeinschaftung bzw. „an-sich-ziehen“).

Verteilung des Selbstbehaltes bei der Gebäudeversicherung, wenn (auch) Sondereigentum geschädigt ist. Entscheidung des BGH!

Lern-Event, Event-Video, Aufzeichnung, Immobilienwirtschaft, Produkt, Dienstleistung, Wissen

Seit der Reform des Wohnungseigentumsrechtes mit Wirkung ab 01.12.2020 war höchst streitig, ob die Wohnungseigentümer weiterhin die vergemeinschaftungsfähigen Rechte ihrer einzelnen Mitglieder gegen den Bauträger/Verkäufer von Eigentumswohnungen vergemeinschaften können/müssen, um die einheitliche Ausübung der vergemeinschafteten Rechte durch die WEG gegen den Bauträger zu ermöglichen (sogenannte Vergemeinschaftung bzw. „an-sich-ziehen“).

Verteilung des Selbstbehaltes bei der Gebäudeversicherung, wenn (auch) Sondereigentum geschädigt ist.

Lern-Event, Event-Video, Aufzeichnung, Immobilienwirtschaft, Produkt, Dienstleistung, Wissen

Bereits in der mündlichen Verhandlung des BGH am 01.07.2022 zeichnete sich eine
grundsätzliche Tendenz ab: Verteilung des Selbstbehaltes auf alle Eigentümer, egal ob und in
welchem Umfang auch Sondereigentum oder sogar nur Sondereigentum geschädigt ist.
Diese Tendenz hat der BGH jetzt in seinem Urteil vom 16.09.2022 (V ZR 69/21) bestätigt. Also:
Grundsätzlich Verteilung des Selbstbehaltes/der Selbstbeteiligung an Versicherungsschäden auf
alle Eigentümer. Begründung: Vergleichbarkeit des Selbstbehaltes mit den Versicherungsprämien,
durch die sich die Gemeinschaft die Versicherung „erkauft“.

Änderung der Förderrichtlinien für KfW und BAFA ab 28.07.2022 und 15.08.2022

Gemäß Bekanntmachung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz am 27.07.2022 im Bundesanzeiger „BAnz AT 27.07.2022 B1“ ändern sich die Richtlinien für die Förderung energetischer Maßnahmen erheblich zu Lasten der geförderten Maßnahmen. Das betrifft insbesondere auch Wohnungseigentümergemeinschaften, die energetische Sanierungsmaßnahmen an ihrem Bestandsobjekt durchführen, etwa Dacherneuerung, Fassadendämmung, neue Fenster sowie Gesamtmaßnahmen.

Verteilung des Selbstbehaltes der Wohngebäudeversicherung bei Schäden am Sondereigentum (hier: Wasserschäden) – Mündliche Verhandlung beim BGH am 01.07.2022; V ZR 69/21

Lern-Event, Event-Video, Aufzeichnung, Immobilienwirtschaft, Produkt, Dienstleistung, Wissen

Das Problem: Durch einen Wasserrohrbruch entsteht ein Schaden am Gemeinschaftseigentum in Höhe von 2.000,00 € und am Sondereigentum eines Miteigentümers ein Schaden von 4.000,00 € (Parkett). Bei der Wohngebäudeversicherung besteht ein Selbstbehalt von 3.000,00 € pro Schadensfall. Wer muss den anteiligen Selbstbehalt zahlen, der auf den Schaden am Sondereigentum entfällt (2.000,00 €), der geschädigte Sondereigentümer oder alle Eigentümer nach Miteigentumsanteilen?

🎙️ Eigentümerversammlung und Corona – Was gilt aktuell?

Lern-Event, Event-Video, Aufzeichnung, Immobilienwirtschaft, Produkt, Dienstleistung, Wissen

Das Abhalten von Eigentümerversammlungen während der Corona-Pandemie wirft viele Fragen auf: Was sagt die aktuelle Coronaschutzverordnung? 2G oder 3G? Darf ich einzelne Eigentümer:innen ausschließen, weil sie ungeimpft sind? Muss ich das überhaupt? Rechtsanwalt Dr. Michael Casser gibt in dieser Folge Antworten darauf, auf welche Maßnahmen Sie neben Maskenpflicht und Mindestabstand achten sollten.

BGH-Urteil: Sind Vereinbarungen zwischen Vor- und Nachmieter nichts mehr wert?

Event-Video, Aufzeichnung, Immobilienwirtschaft, Produkt, Dienstleistung, Wissen

Schönheitsreparaturen führen oft zu Streit zwischen Vermieter:innen und Mieter:innen. Wer kümmert sich darum? Wer trägt die Kosten? Doch was ist, wenn sich Vormieterin und Nachmieter darauf einigen, dass der Nachmieter bei Einzug Renovierungsarbeiten der Vormieterin übernimmt? Muss der Nachmieter bei seinem Auszug dann trotzdem noch Schönheitsreparaturen durchführen?

0
    0
    Buchungsübersicht
    Ihr Warenkorb ist leerZurück zum Shop