Seit dem Inkrafttreten des WEMoG zum 01.12.2020 entsteht der rechtsfähige Verband WEG bereits bei der Anlegung der Wohnungsgrundbücher. Das Konstrukt der werdenden WEG ist somit obsolet geworden. Die neue Gesetzeslage ermöglicht es der Bauträgerin / dem Bauträger als Alleineigentümer:in, die Vertragslage in der Gemeinschaft einseitig für die Zukunft zu bestimmen. Mit diesen Bestimmungen muss sich nach Gründung der eigentlichen WEG auch die Verwalterin oder der Verwalter auseinandersetzen.