Aufgrund der zusätzlichen Aufgabe des WEG-Beirates in Bezug auf die Überwachung nach §29 WEG ergeben sich aktuell vielerlei Rückfragen von Beiräten. Ist nunmehr dessen Haftung zu vernachlässigen, da er oder sie “nur” noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet? Und wie steht es mit der Aufgabe, dass Beirät:innen ja nun die Gemeinschaft gem. §9b WEG n.F. gegenüber dem Verwalter zu vertreten hat?
Volker Sosna setzt Sie ins Bilde und klärt für Sie die wichtigsten Fragen.
Folgende Themen werden besprochen:
Hinweis: Eine Buchung mit dem Internet Explorer ist nicht möglich. Bitte nutzen Sie einen anderen Browser.