Duplex-/Mehrfachparker sorgen in vielen Gemeinschaften immer wieder für erheblichen tatsächlichen und rechtlichen Ärger, mit denen dann auch die Verwaltung sich oft herumschlagen muss.
Wolfgang Dötsch gibt einen Überblick über die wichtigsten Grundsatzfragen und stellt BGH, Beschluss vom 7. März 2024 – V ZB 46/23 vor. Danach ist – immerhin ist das nunmehr klar – weder der einzelne Stellplatz innerhalb einer Doppelstockgarage („Duplexparker“) noch der einzelne Stellplatz auf einem Parkpalettensystem („Palettenparker“) nach altem Recht sondereigentumsfähig, doch es kann nach der Neuregelung für Stellplätze in § 3 Abs. 1 Satz 2 WEG zumindest künftig auch an den einzelnen Stellplätzen u.U. Sondereigentum begründet werden. Das alles besagt aber noch wenig zu Sondernutzungsrechtsfragen, Gebrauchsregelungen und Kostenverteilungsfragen zu diesen “Produkten”, die leider so streitanfällig zu sein scheinen wie die Thuja-Hecke unter Grundstücksnachbarn, von der ein früherer BGH-Richter aus dem Nachbarrechtssenat einmal sagte, dass Gott dieses Gewächs in Ansehung dessen wohl ersichtlich in seinem Zorn erschafft haben müsse. Das lässt sich zwanglos auf diese Mehrfachparker übertragen, zumal es um des Deutschen liebstes Ding geht – das Auto…